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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft 01.01.1962 – 19.12.2003 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 114↗RIS↗

4. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

Paragraph 114,

Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.