BGBl. Nr. 194/1961
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 185neu
B. Gesonderte Feststellungen.
Paragraph 185,
Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den Paragraphen 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.