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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 258neu
in Kraft 01.01.1962 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 258↗RIS↗

Paragraph 258,

  1. Absatz eins,Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (Paragraph 276, Absatz 2,) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
    1. Litera a
      wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung über die Berufung durch eine wie eine Berufungsentscheidung wirkende Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins,) oder durch Berufungsentscheidung (Paragraph 288,) bereits rechtskräftig entschieden war;
    2. Litera b
      wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf die Berufungsentscheidung erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.