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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 259neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 259↗RIS↗

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Einer Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. Absatz 2,Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.