Absatz eins,Die Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
BGBl. Nr. 194/1961
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 272neu
Paragraph 272,
- Absatz 2,Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Absatz eins, zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.