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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 281neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 281↗RIS↗

Paragraph 281,

  1. Absatz eins,Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Absatz eins, ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.