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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 284neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 284↗RIS↗

Paragraph 284,

  1. Absatz eins,Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (Paragraph 250,), in der Beitrittserklärung (Paragraph 258,) oder in einem Antrag gemäß Paragraph 276, Absatz eins, zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Senates bestimmt den Zeitpunkt der Verhandlung. Die Parteien sind mit dem Beifügen vorzuladen, daß ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.