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BGBl. Nr. 194/1961

kundgemacht 04.08.1961 RIS↗Parlament↗
194. Bundesgesetz: Bundesabgabenordnung — BAO.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung — BAO).
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) neu § 0↗RIS↗
§ 82neu
in Kraft 01.01.1962 – 25.03.2009 · idF BGBl. Nr. 194/1961 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 82↗RIS↗

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.
  2. Absatz 2,Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Absatz eins, sinngemäß.