Absatz eins,Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).
BGBl. Nr. 289/1961
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
- Absatz 2,In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.
- Absatz 3,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.
- Absatz 4,Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
- Absatz 5,Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.