Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1961Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1961,
Langtitel
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
StF: BGBl. Nr. 289/1961
Vertragsparteien
*Deutschland/BRD 289/1961 *Schweiz 289/1961*Deutschland/BRD 289 aus 1961, *Schweiz 289/1961
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Februar 1961
Ratifikationstext
Das vorstehende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 10. November 1961 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident erklärt das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben in dem Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen den Bodensee vor Verunreinigung zu schützen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben: