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Art. 1

Fassungen
ab 10.11.1961 — BGBl. Nr. 289/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.11.1961 BGBl. Nr. 289/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.11.1961BGBl. Nr. 289/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1.

  1. Absatz eins,Die Anliegerstaaten des Bodensees, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kantone St. Gallen und Thurgau), verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee.
  2. Absatz 2,Die Anliegerstaaten werden in ihrem Gebiet darauf hinwirken, daß der Bodensee vor weiterer Verunreinigung geschützt und seine Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit verbessert wird. Zu diesem Zweck werden sie die in ihrem Gebiet geltenden Gewässerschutzvorschriften für den Bodensee und seine Zuflüsse mit Nachdruck vollziehen.
  3. Absatz 3,Die Anliegerstaaten werden insbesondere geplante Wassernutzungen, welche die Interessen eines anderen Anliegerstaates an der Reinhaltung des Bodensees beeinträchtigen können, einander zeitgerecht mitteilen und, außer bei Gefahr im Verzuge oder im Falle ausdrücklichen Einvernehmens, erst nach der gemeinsamen Erörterung ausführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130920

Alte Dokumentnummer

N8196139489L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/289/A1/NOR12130920