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BGBl. Nr. 289/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1961× zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.