BGBl. Nr. 290/1961
290. Bundesgesetz: Auslandsrenten-Übernahmegesetz — ARÜG.
Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz — ARÜG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
ABSCHNITT römisch fünf.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.
Paragraph 19,
Bei Bemessung von Renten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach Artikel 10, des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1954,, vorgemerkten Versicherungszeiten das Sechsfache der im Paragraph 9, angeführten Beitragsgrundlagen.