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BGBl. Nr. 305/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
305. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz — RDG.
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz — RDG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) neu § 0↗RIS↗
§ 147neu
in Kraft 01.05.1962 – 30.12.2003 · idF BGBl. Nr. 305/1961 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 147↗RIS↗

Einstweilige Suspendierung.

Paragraph 147, In dringenden Fällen können sowohl der unmittelbar vorgesetzte Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.