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BGBl. Nr. 305/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
305. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz — RDG.
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961 über das Dienstverhältnis der Richter und Richteramtsanwärter (Richterdienstgesetz — RDG.).
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1961× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) neu § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 01.05.1962 – 30.11.1988 · idF BGBl. Nr. 305/1961 · danach: BGBl. Nr. 75/1988 § 63↗RIS↗

Nebenbeschäftigung.

Paragraph 63, (1) Der Richter darf neben seinem Amt keiner Beschäftigung nachgehen und keine Stellung annehmen, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn in der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen könnten.

  1. Absatz 2,Dem Richter ist untersagt, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft anzugehören.
  2. Absatz 3,Ausnahmsweise kann das Bundesministerium für Justiz gestatten, daß ein Richter dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft ohne Entgelt angehört, wenn dies im unmittelbaren Bundesinteresse gelegen ist oder es sich um Gesellschaften handelt, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder wirtschaftlicher Verhältnisse von öffentlich Bediensteten oder deren Angehörigen zum Zwecke haben.
  3. Absatz 4,Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienststelle zu melden.