Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, tritt mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.
BGBl. Nr. 319/1961
319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,, zu Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz 2,Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.
- Absatz 3,Rentenempfängern, die bis 31. Dezember 1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist eine der im Absatz 2, bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen auf Antrag und mit Wirkung von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen, frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren; wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht, so ist die erhöhte Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an zu gewähren.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraphen 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des "Art". römisch eins.
- Absatz 5,Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der Paragraphen eins und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des "Art". römisch eins.