(2)Absatz 2,Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 46, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.