Das RIS führt für diesen Tag 7 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1969Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1967, zu den §§ 11a, 13, 18, 18a, 19, 47, 54a, 55a, 62, 63, 92 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, zu den Paragraphen 11 a, 13, 18, 18 a, 19, 47, 54 a, 55 a, 62, 63, 92 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels römisch eins der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.
Schlagworte
Führhundbeihilfe, Kleiderpauschale, Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR12161118
Alte Dokumentnummer
N6195711772A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1977Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,, zu den Paragraphen 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161124
Alte Dokumentnummer
N6195711778A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1980Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 225/1980, zu den §§ 32, 56 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,, zu den Paragraphen 32, 56 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 25, hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt römisch sieben Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage zu Paragraphen 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 44, zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.
Schlagworte
Kieferbeschädigte, Kleiderverbrauch
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161125
Alte Dokumentnummer
N6195711779A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1984Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu den §§ 36, 46, 54, 76 und 78a, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,, zu den Paragraphen 36, 46, 54, 76 und 78 a, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,§ 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.Paragraph 54, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.
(3)Absatz 3,Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 76, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Paragraph 15 a, des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zuerkannte Ausgleiche.
(4)Absatz 4,Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.
Schlagworte
Änderungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161127
Alte Dokumentnummer
N6195711781A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1985Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 36, 43, 47 und 86, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,, zu den Paragraphen 36, 43, 47 und 86, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels römisch eins eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis 31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 31, Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.
Schlagworte
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Witwenrente, Witwerrente
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR12161128
Alte Dokumentnummer
N6195711782A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 17, 21, 22 a, 22 b, 27, 29, 30, 31, 53, 54 a, 55, 55 a, 55 b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78 a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91 a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Schlagworte
Auskunftsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161590
Alte Dokumentnummer
N6199444130J
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1981,, zu den Paragraphen 20, 38, 55 und 55 b, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 4, eine Blindenführzulage zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des Paragraph 38, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.
(3)Absatz 3,Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 55, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 55 b, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161591
Alte Dokumentnummer
N6199444131J