Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1969Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1967, zu den §§ 11a, 13, 18, 18a, 19, 47, 54a, 55a, 62, 63, 92 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,, zu den Paragraphen 11 a, 13, 18, 18 a, 19, 47, 54 a, 55 a, 62, 63, 92 und zur Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
(2)Absatz 2,Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels römisch eins der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 52, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(3)Absatz 3,Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.
Schlagworte
Führhundbeihilfe, Kleiderpauschale, Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Dokumentnummer
NOR12161118
Alte Dokumentnummer
N6195711772A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1975Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,, zu den Paragraphen 17, 21, 22 a, 22 b, 27, 29, 30, 31, 53, 54 a, 55, 55 a, 55 b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78 a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91 a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
(1)Absatz eins,Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Schlagworte
Auskunftsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12161122
Alte Dokumentnummer
N6195711776A
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1977Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, BGBl. Nr. 152/1957)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,, zu den Paragraphen 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR12161124
Alte Dokumentnummer
N6195711778A