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BGBl. Nr. 319/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1961× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 91 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 319/1961 § 1↗RIS↗

römisch eins. HAUPTSTÜCK.
Versorgung.

ABSCHNITT römisch eins.
Versorgungsberechtigte Personen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
  2. Absatz 2,Den nach Absatz eins, Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
    1. Ziffer eins
      deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 250) eingetreten ist;
    2. Ziffer 2
      deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
    3. Ziffer 3
      die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
  3. Absatz 3,Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.