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BGBl. Nr. 319/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1961× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 91 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 319/1961 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 23↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf.
Heilfürsorge.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.
  2. Absatz 2,Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
  3. Absatz 3,Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.