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BGBl. Nr. 319/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1961× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 91 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 319/1961 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes, Familien(Tag)geldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich der Geldleistungen und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 24, Absatz 2,) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Geldleistungen und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (Paragraph 30,) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetze ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Wehrpflichtiger gemäß den Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, Anspruch auf gesundheitliche Betreuung hat.
  2. Absatz 2,Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskrankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld und Familien(Tag)geld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschriften der Paragraphen 28 und 29 gewährt.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)