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BGBl. Nr. 319/1961

kundgemacht 29.12.1961 RIS↗Parlament↗
319. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Aufhebung des Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957 aufgehoben wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 319/1961× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 91 § 0↗RIS↗
§ 87neu
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 319/1961 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 87↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei.
Anmeldungsverfahren.

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde entsprochen; diese hat die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden. Beschädigte, die bei einem Träger der Krankenversicherung versichert sind, können einen Anspruch auf Heilfürsorge gegen den Bund auch beim Träger der Krankenversicherung geltend machen.