BGBl. Nr. 108/1962
108. Bundesgesetz: Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“.
Bundesgesetz vom 5. April 1962 über die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bezüglich des Paragraph 3, das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Prüfung des Widmungszweckes das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betraut.