BGBl. Nr. 114/1962
114. Bundesgesetz: Ergänzung des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes.
Bundesgesetz vom 5. April 1962, mit dem das Auslandsrenten-Übernahmegesetz ergänzt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15.
Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkung