BGBl. Nr. 139/1962
139. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.
Bundesgesetz vom 9. Mai 1962, mit dem die Notariatsordnung geändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag der Angelobung ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur “Wiener Zeitung” kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.