BGBl. Nr. 139/1962
139. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung.
Bundesgesetz vom 9. Mai 1962, mit dem die Notariatsordnung geändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (Paragraph 18,), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzen, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.