BGBl. Nr. 13/1962
13. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 320bneu
3. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.
Paragraph 320 b,
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.