BGBl. Nr. 13/1962
13. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 504aufgehoben
Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.
Paragraph 504,
Österreichischen Staatsbürgern, die in der im Paragraph 500, Absatz eins, angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.