Absatz eins,Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (Paragraph 6, Litera k, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1962,), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.
BGBl. Nr. 189/1962
189. Bundesgesetz: Errichtung des Linzer Hochschulfonds.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins, Errichtung.
- Absatz 2,Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
- Absatz 3,Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einstellen.