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BGBl. Nr. 189/1962

kundgemacht 17.07.1962 RIS↗
189. Bundesgesetz: Errichtung des Linzer Hochschulfonds.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds.
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1962× zu Errichtung des Linzer Hochschulfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung des Linzer Hochschulfonds neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.1962 · idF BGBl. Nr. 189/1962 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Veränderung in den Rechten und Pflichten.

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen des Fonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen, soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, nur noch in den Fällen des Absatz 5, anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des Paragraph 4, treten außer Kraft.
  4. Absatz 4,Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds und dem Bund zu vereinbaren.
  5. Absatz 5,Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Absatz eins,) oder erlöschen (Absatz 2,) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, 2. Satz gilt sinngemäß.