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BGBl. Nr. 226/1962

kundgemacht 31.07.1962 RIS↗
226. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.
Bundesgesetz vom 18. Juli 1962 über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie über die Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1962× zu Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.08.1962 · idF BGBl. Nr. 226/1962 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
    1. Litera a
      durch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder
    2. Litera b
      durch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder
    3. Litera c
      infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung bedarf.