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BGBl. Nr. 226/1962

kundgemacht 31.07.1962 RIS↗
226. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.
Bundesgesetz vom 18. Juli 1962 über eine Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie über die Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1962× zu Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.08.1962 · idF BGBl. Nr. 226/1962 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz- Novelle, BGBL Nr. 4 aus 1962,, ist der zum 1. Jänner 1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen Betrag anzusetzen.