Absatz eins,Während der Kündigungsfrist sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer auf Verlangen während einer angemessenen Zeit, mindestens jedoch 8 Stunden wöchentlich, zum Aufsuchen einer neuen Stellung ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen.
BGBl. Nr. 235/1962
235. Bundesgesetz: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.
Bundesgesetz vom 23. Juli 1962 über die Regelung des Dienstverhältnisses der Hausgehilfen und Hausangestellten (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Freizeit zur Postensuche.
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch 4 Stunden beträgt.