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BGBl. Nr. 310/1962

kundgemacht 07.12.1962 RIS↗
310. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 310/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.