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BGBl. Nr. 51/1962

kundgemacht 23.02.1962 RIS↗
51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Feber 1962 über land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1962× zu Land- und forstwirtschaftliche Buchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Buchführung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 24.02.1962 · idF BGBl. Nr. 51/1962 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unmittelbar nach Schluß des Wirtschaftsjahres sind die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke nach der Nutzungsart geordnet in einem Grundstücksverzeichnis anzuführen. Im Grundstücksverzeichnis ist anzugeben, welche Grundstücke im Eigentum des Land- und Forstwirtes stehen, welche Grundstücke gepachtet und welche Grundstücke verpachtet sind. Es genügt, wenn im Grundstücksverzeichnis die Größe der dem Betrieb dienenden Flächen getrennt nach den hauptsächlichen Bewirtschaftungsarten (zum Beispiel Acker, Wiese, Wald, Gartenland) und geteilt in Eigen- und Pachtland aufgezeichnet wird.
  2. Absatz 2,Außer dem Grundstücksverzeichnis ist ein Anbau- und Ernteverzeichnis zu führen. Aus dem Anbau- und Ernteverzeichnis muß sich ergeben, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren und welche Mengenerträge sie gebracht haben.
  3. Absatz 3,Grundstücksverzeichnis und Anbauverzeichnis können verbunden werden.