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BGBl. Nr. 51/1962

kundgemacht 23.02.1962 RIS↗
51. Verordnung: Land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. Feber 1962 über land- und forstwirtschaftliche Buchführung.
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1962× zu Land- und forstwirtschaftliche Buchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Buchführung neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 24.02.1962 · idF BGBl. Nr. 51/1962 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Neben der fortlaufenden Aufzeichnung aller Betriebsvorgänge sind ein Viehregister und ein Naturalienregister zu führen.
  2. Absatz 2,Das Viehregister hat die Zug- und Nutzviehbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Zugänge (Zukäufe, Geburten), die Abgänge (Verkäufe, Todesfälle, Schlachtungen) und alle sonstigen Veränderungen (Versetzungen) im Laufe des Wirtschaftsjahres und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Das Naturalienregister hat die Bestände an Erzeugnissen der verschiedenen Betriebszweige der Land- und Forstwirtschaft am Anfang des Wirtschaftsjahres, ihre Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Herkunft und Verwendung und die Bestände am Schluß des Wirtschaftsjahres nachzuweisen. In das Naturalienregister müssen Erzeugnisse nicht eingetragen werden, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und deren gewichts- oder mengenmäßige Feststellung auf Schwierigkeiten stößt.