Absatz eins,Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
BGBl. Nr. 115/1963
115. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1963.
Bundesgesetz vom 22. Mai 1963, mit dem das Gebührengesetz 1957 abgeändert wird (Gebührengesetz-Novelle 1963).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
römisch vier. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 264, Ziffer 6, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)