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BGBl. Nr. 127/1963

kundgemacht 11.06.1963 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1963× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 21↗RIS↗

Artikel römisch 21

  1. Absatz eins,Macht ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zum Zweck der Vermeidung einer derartigen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
  2. Absatz 2,Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens auftreten, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten einvernehmlich klären.