Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1963Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
StF: BGBl. Nr. 127/1963 (NR: GP IX RV 554 AB 565 S. 99. BR: S. 184.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:
Ratifikationstext
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. März 1962
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXIV Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch 24 Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Japan sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, übereingekommen wie folgt:
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).