Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Befreiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder andere Begünstigungen eingeschränkt werden, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer dieses Staates eingeräumt werden.
BGBl. Nr. 127/1963
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel römisch 22
- Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können die zur Auslegung und Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung treten.