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BGBl. Nr. 127/1963

kundgemacht 11.06.1963 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1963× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 22↗RIS↗

Artikel römisch 22

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, daß Befreiungen, Abzugsposten, Anrechnungen oder andere Begünstigungen eingeschränkt werden, die derzeit oder künftig durch die Gesetze eines der Vertragstaaten bei der Ermittlung der Steuer dieses Staates eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten können die zur Auslegung und Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften erlassen und zu diesem Zweck unmittelbar miteinander in Verbindung treten.