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BGBl. Nr. 127/1963

kundgemacht 11.06.1963 RIS↗
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1963× zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels römisch sechs sind Gewinne, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen in Österreich überdies von der Gewerbesteuer und österreichische Unternehmen in Japan überdies von der „enterprise-tax“ ausgenommen.