Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des Artikels römisch sechs sind Gewinne, die ein Unternehmen eines der Vertragstaaten aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragstaat ausgenommen.
BGBl. Nr. 127/1963
127. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
- Absatz 2,Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen sind japanische Unternehmen in Österreich überdies von der Gewerbesteuer und österreichische Unternehmen in Japan überdies von der „enterprise-tax“ ausgenommen.