Absatz 3,Einem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der in eine höhere Dienstklasse befördert wird, gebühren für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses jedenfalls die Bezüge, die ihm als Beamten der niedrigeren Dienstklasse zugekommen wären, wenn er nicht in die höhere Dienstklasse befördert worden wäre.
BGBl. Nr. 144/1963
144. Bundesgesetz: 9. Gehaltsgesetz-Novelle.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich geändert wird (9. Gehaltsgesetz-Novelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1963,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
Anmerkung, Absatz eins und 2 gegenstandslos)