Absatz eins,Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 145/1963
145. Bundesgesetz: Abänderung des Bewertungsgesetzes 1955.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1963, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
römisch zwei. Grundvermögen.
Paragraph 51, Begriff des Grundvermögens.
- Absatz 2,Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
- Absatz 3,Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.