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BGBl. Nr. 53/1963

kundgemacht 21.03.1963 RIS↗Parlament↗
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Bundesgesetz vom 27. Feber 1963, mit dem die Abgabenexekutionsordnung neuerlich abgeändert wird (Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 53/1963× zu AbgEO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) 131 § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1963 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 53/1963 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit erforderlich, können im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren mehrere der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist.
  3. Absatz 3,Auf die bis zur Befriedigung voraussichtlich noch erwachsenden Kosten ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens können, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Vollzug gesetzt werden.