Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 143/1964

kundgemacht 10.07.1964 RIS↗
143. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1964× zu Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 11.07.1964 · idF BGBl. Nr. 143/1964 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (österreichisches Finanzamt; luxemburgische Steuerkontrollstelle) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den direkten Steuern vom Einkommen zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Hat eine Erhebung der direkten Steuern vom Einkommen für die im Antrag angegebenen Kapitalerträge noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die angeführten Erträge zur späteren Besteuerung vor.
  3. Absatz 3,Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.