Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1964Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
11.07.1964
Unterzeichnungsdatum
23.03.1964
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister der Finanzen im Großherzogtum Luxemburg über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
StF: BGBl. Nr. 143/1964
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen in Wien
und
der Minister der Finanzen in Luxemburg
haben, in Ausführung von Artikel 10, Absatz 6 und von Artikel 11, Absatz 2 des am 18. Oktober 1962 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
__________________
1) Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist unter BGBl. Nr. 54/1964 verlautbart worden.1) Das am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist unter Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, verlautbart worden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Dokumentnummer
NOR11004011
alte Dokumentnummer
N3196412677T