Absatz eins,Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des Paragraph 98, an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
BGBl. Nr. 202/1964
202. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Bundesgesetz vom 17. Juli 1964, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 abgeändert und ergänzt wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Paragraph 100,
- Absatz 2,Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Absatz eins,) kann das Landesinvalidenamt die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandsgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
- Absatz 3,Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)