Absatz eins,Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:
- Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;
- Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.