BGBl. Nr. 25/1964
25. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).
Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.